Seelotsenanwärter (m/w/d) für das Seelotsrevier Elbe
Über diese Stelle
# Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beabsichtigt,
**Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter (m/w/d) zum 1. September 2027 **
**für das Seelotsrevier Elbe**
nach § 9 Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz
6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuzulassen.
**Voraussetzungen für die LA3-Seelotsenausbildung** (§9 Abs. 2 SeeLG)
Die Dauer der LA3-Seelotsenausbildung beträgt 12 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt
kann sich bewerben, wer
im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Nummer
3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9
See-BV
oder
im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 See-BV anerkanntes
Befähigungszeugnis mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist
und
ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt
(§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotdienst in
einem psychologischen Eignungstest nachweist (Kontaktadressen erfahren Sie über die
GDWS),
eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre in einer dem
Befähigungszeugnis entsprechenden nautisch verantwortlichen Position abgeleistet hat;
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen
Sprache nachweist;
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 1 SeeLG) besitzt;
den Nachweis über eine bestandene praktische Eingangsprüfung hinsichtlich der Fertigkeiten
im Shiphandling/Manövrieren eines Schiffes erbringt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 SeeLG).
**Voraussetzungen für eine LA1-Seelotsenausbildung** (§ 9 Abs. 4 SeeLG):
Die Dauer einer LA1-Seelotsenausbildung beträgt 24 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt
kann sich bewerben, wer
einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nachweist,
im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Nautischer Wachoffizier NWO nach §
29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne
Einschränkung nach § 9 See-BV ist oder
im Besitz eines gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses für den nautischen
Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt
(§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsdienst
in einem psychologischen Eignungstest nachweist (Kontaktadressen erfahren Sie über
die GDWS),
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen
Sprache nachweist.
Die Erstausstellung des Befähigungszeugnisses darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Wurde nach der Erstausstellung zunächst Seefahrtzeit geleistet, beginnt die Frist ab
einer Landverwendung. (Hinweis: Nach Gesetzesänderung voraussichtlich im Dezember
2026: Die Erstausstellung des Befähigungszeugnisses darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen).
**Bewerbungen** mit
ausgefülltem biografischen Fragebogen (Vordruck bitte bei Frau Helmecke, Tel.: +49
(0228) 70 904489 oder über E-Mail: [email protected] anfordern),
beglaubigten Ablichtungen des Befähigungszeugnisses und der Prüfungszeugnisse,
beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung des gültigen Sprechfunkzeugnisses
schriftlicher Versicherung, dass keine, ggf. welche Vorstrafen vorliegen (kein polizeiliches
Führungszeugnis),
einem Nachweis über die bisher abgeleistete Seefahrtzeit und Bordstellungen nach Erwerb
des Befähigungszeugnisses durch einen Auszug aus dem Seefahrtbuch oder eines
gleichwertigen amtlichen Dokuments
richten Sie bitte an die **Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Kiellinie 247, 24106**
**Kiel **oder per Email an **[email protected]**.
**Bewerbungsschluss:**
**für LA3-Ausbildung: 31.03.2027**
**für LA1-Ausbildung: 30.04.2027**
Hinweis: Ich bitte um Beachtung, dass eine Änderung des SeeLG für Dezember 2026 zu erwarten
ist.
Wichtiger Hinweis: Nach der Änderung des SeeLG müssen Nachweise spätestens innerhalb
drei Wochen nach dem Bewerbungsschluss eingereicht werden, später eingehende Nachweise
werden nicht berücksichtigt.
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Häufige Fragen
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